AGB


Unsere sämtlichen - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich und ausdrücklich von uns anerkannt werden. Mündliche Vereinbarungen werden nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Vertragliche Verpflichtungen zur Lieferung werden erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich. In Prospekten und Katalogen enthaltene Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.


1. Lieferungen

Bei einem festgelegten Liefertermin ist für den Fristbeginn maßgebend die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Zu Teillieferungen und deren Berechnung sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften ist nicht zugesichert, insbesondere nicht die Eignung des Materials für einen bestimmten Verwendungszweck. Farbliche Eigenabweichungen zwischen zusammengehörigen Gegenständen stellen innerhalb einer zumutbaren Toleranz keinen Mangel dar. Von uns gelieferte Waren werden nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgt nur im Zustand der Anlieferung und frachtfreier Zusendung. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbe­dingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.


2. Lieferzeiten und Fristen

Wir sind bemüht schnellstmöglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Ist der Liefertermin vereinbart, hat der Vertragspartner im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Lager verläßt oder wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag an dem die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens mit Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Lieferfristen verändern sich um den Zeitraum, um den unser Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Die vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt vorbehalten. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Darüber hinaus berechtigen sie uns, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenausfall, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. In den vorgenannten Fällen kann unser Vertragspartner nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.


3. Gefahrübergang, Versand

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens in dem Zeitpunkt zu dem sie das Werk oder Lager verläßt, geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über.


4. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Lieferung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich in Euro.


5. Langfrist- und Abrufverträge

Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unsere Kalkulation, die vom Partner zu einem bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, so sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor dem Abruftermin mitzuteilen. Mehrkosten, die durch den verspäteten Abruf der nachträglichen Änderung des Abrufs, hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht werden, gehen zu dessen Lasten.


6. Zahlungen

Zahlungen sind an uns zur freien Verfügung bis zum Fälligkeitstag auf Kosten unseres Vertragspartners zu leisten. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt unser Vertragspartner. Er darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels fällig. Ab diesem Zeitpunkt liegt Zahlungsverzug vor. Bei Überschreiten der o.g. Frist werden unserem Vertragspartner Zinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, unser Vertragspartner weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder widerruft er einen Bankeinzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls seinen Betrieb zu betreten und die Ware abzuholen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung oder Verarbeitung und den Abtransport der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wird uns bekannt, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund einer schlechten Vermögenslage unseres Vertragspartners gefährdet ist, so sind wir berechtigt, unseren Zahlungsanspruch unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Wir können ferner für die Vornahme von Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Die vorstehenden dargestellten Rechtsfolgen kann unser Vertragspartner durch Sicherheitsleistungen in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf angelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung Wechsel und Schecks werden von uns erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes angenommen, ohne das dadurch die Fälligkeit unserer Rechnungen berührt wird. Die Hereingabe von Wechseln bedarf schriftlicher Vereinbarung. Kosten und Spesen sind von unserem Vertragspartner zu tragen. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch ver­pflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Lieferung für ihn nur im kompletten Umfang zu veräußern ist (z.B. bei Überseeaufträgen). Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.


7. Vertraulichkeit, Muster und Fertigungsmittel

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und alle Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimzuhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse. Werden dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung gestellt, bleiben diese unser Eigentum. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel werden – sofern nichts anderes vereinbart – von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die in Folge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne das er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Ver­wertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstel­lungskosten zu seinen Lasten.


8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig, entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Unser Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern vorausgesetzt, dass die Forderung aus den Warenveräußerungen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch unseren Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so überträgt unser Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unser Miteigentumsrecht gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Die Forderungen unseres Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Warenveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung der Waren, an denen wir ein Miteigentumsanteil haben, wird uns an diesem Miteigentumsanteil ein entsprechender Teil abgetreten. Unser Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung. Unser Vertragspartner ist verpflichtet seine Abnehmer auf unser Verlangen sofort von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir die Unterrichtung nicht selbst vornehmen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung und zum Abschluß von Factoring-Geschäften ist unser Vertragspartner in keinem Fall berechtigt. Bei einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir auf Anforderung zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Forderungsabtretungen gehen im Rang den Restforderungen unseres Vertragspartners vor.


9. Gewährleistung

Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns zu rügen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Mängelrügen haben schriftlich spezifiziert zu erfolgen. In allen Fällen ist die Ware in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereit zu halten. Verstößt unser Vertragspartner gegen diese Verpflichtung oder be- oder verarbeitet er die Ware, so gilt diese bei gleichzeitigem Erlöschen jeder Haftung durch uns als genehmigt. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge können wir nachbessern oder die beanstandete Ware zurücknehmen und mangelfreie Ware liefern. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann unser Vertragspartner Rückgängigmachen des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Wir leisten hinsichtlich der Eignung des Kaufgegenstandes lediglich dahingehend Gewähr, dass dieser Kaufgegenstand im Sinne der Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten verwendbar ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufgegenstand bestimmungsgemäß gebraucht wird. Neben dieser Verpflichtung stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer zu.


10. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfaßt – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die unser Vertragspartner versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aus Verzug, Unmöglichkeit und Leistung des Vertragspartner, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allen Dingen haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Vertragspartners. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist hiervon unberührt. Die Beweislast für Vorhandensein der Schäden trägt – soweit gesetzlich zulässig – der Vertragspartner. Die Ansprüche der in 1. und 2. genannter Art verjähren – soweit gesetzlich zulässig – ein halbes Jahr nach Auslieferung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus laufenden Geschäftsverbindungen zwischen den Vertragsparteien ist unser Sitz, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Geschäftspartners. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartnern gilt das deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und die Handelsbräuche an unserem Sitz. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie dieser Geschäftsbedingungen, läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Unter Bezugnahme auf § 26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass wir die persönlichen Daten unserer Kunden zum Zwecke der Arbeitserleichterung speichern.

Stand: 02.01.2011